Finanzielle Hilfen und Rechtsberatung
Grundsätzlich sind für alle verbindlichen Rechtsfragen und Gesetze die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Gerichte zuständig. In sozialen Fragen können Sie sich an die Behörden wenden, die Ihnen fachliche Auskünfte erteilen. Im Folgenden sind auch einige andere Einrichtungen genannt, die Ihnen im sozialen Bereich zusätzlich Rat und Auskunft geben können
Wohngeld/Sozialhilfe/Blindengeld
Wohngeld
Die finanzielle Belastung für Wohnraum übersteigt häufig die Geldmittel der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger. In solchen Fällen gewährt der Staat einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Entweder gibt es einen Miet- oder einen Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen. Auch wer in einer Seniorenwohnanlage oder in einer Seniorenpflegeeinrichtung lebt, könnte einen Anspruch auf einen Mietzuschuss haben. Wohngeld muss beantragt werden.
Die Zahlung von Wohngeld ist abhängig von
- der Zahl der im Haushalt lebenden Personen,
- der Höhe des Einkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung.
-
Stadt Neumünster – Wohngeldstelle
Großflecken 59 , 24534 Neumünster -
- 04321 942-2266
- E-Mail senden
Antragstellung: Neues Rathaus, 1. OG, Nordflügel
Für eine Vorsprache vereinbaren Sie bitte im Vorwege telefonisch einen Termin.
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen
- zur Beendigung oder Verringerung der Hilfsbedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
- zur Sicherung des Lebensunterhalts für die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld).
Grundsicherung für Arbeitsuchende ist grundsätzlich von allen erwerbsfähigen Personen zu beantragen, die leistungsberechtigt sind und die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und in der Lage sind, drei Stunden oder länger am Tag zu arbeiten. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
1947 65 Jahren und 1 Monat
1948 65 Jahren und 2 Monaten
1949 65 Jahren und 3 Monaten
1950 65 Jahren und 4 Monaten
1951 65 Jahren und 5 Monaten
1952 65 Jahren und 6 Monaten
1953 65 Jahren und 7 Monaten
1954 65 Jahren und 8 Monaten
1955 65 Jahren und 9 Monaten
1956 65 Jahren und 10 Monaten
1957 65 Jahren und 11 Monaten
1958 66 Jahren
1959 66 Jahren und 2 Monaten
1960 66 Jahren und 4 Monaten
1961 66 Jahren und 6 Monaten
1962 66 Jahren und 8 Monaten
1963 66 Jahren und 10 Monaten
Ab 1964 67 Jahren
Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, drei Stunden pro Tag zu arbeiten, haben Sie keine erwerbsfähige Partnerin oder keinen erwerbsfähigen Partner und ist Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert, können Sie ggf. Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetz–buch XII erhalten. Voll und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen können einen Antrag auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung stellen (siehe nachfolgende Kapitel).
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anträge erhalten Sie im:
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Jobcenter Neumünster
Friedrichstraße 7-19 , 24534 Neumünster -
- 0800 4555500
- Website besuchen
- E-Mail senden
Kostenlose Servicenummer
Sprechzeiten:
Mo. bis Fr. 8.00-13.00 Uhr
Do. 14.00-16.00 Uhr (nur für Berufstätige und Teilnehmende an Maßnahmen)
Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII
Sozialhilfeleistungen erhält, wer sich nicht selbst helfen kann, vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens, oder wer die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägerinnen und Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Zu den Existenzsicherungsleistungen der Sozialhilfe gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Leistungen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. Der Bedarf wird individuell berechnet und setzt sich zusammen aus: Regelsatz + Unterkunft + Heizung + ggf. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung + ggf. Mehrbedarfe.
Der Regelsatz soll den notwendigen Lebensunterhalt absichern und wird in seiner Höhe regelmäßig den aktuellen Lebenshaltungskosten angepasst. Er umfasst die erforderlichen Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Anspruch auf Mehrbedarf als Bestandteil der Bedarfsberechnung haben u. a.:
Personen, die die Altersgrenze erreicht haben (siehe Altersgrenze im Absatz „Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II“, s. oben)
- wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G und/oder aG vorliegt
- Personen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.
Dem errechneten Bedarf wird das eigene Einkommen gegenübergestellt. Der Fehlbetrag wird dann als Leistung ausgezahlt. Bevor eine Zahlung von Existenzsicherungsleistungen erfolgt, muss das eigene Vermögen eingesetzt werden. Es gibt jedoch Vermögensfreigrenzen.
Werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährt, sind Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen überschreitet die Jahreseinkommensgrenze von mehr als 100.000 Euro.
Zudem können getrennt lebende oder geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten unterhaltspflichtig sein, sodass eine Unterhaltsüberprüfung erfolgt. Lassen Sie sich beim Fachdienst Soziale Hilfen der Stadt Neumünster über Ihre speziellen Probleme und rechtlichen Ansprüche beraten. Dort erhalten Sie auch das entsprechende Antragsformular.
Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)
Zugang zur Hilfe zum Lebensunterhalt hat in der Regel, wer nicht erwerbsfähig ist (siehe Grundsicherung für Arbeitsuchende, Seite 15), dessen Erwerbsfähigkeit aber noch nicht auf Dauer voll gemindert ist (z. B. bei Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit) und die Leistungsberechtigung nach Altersgrenze (siehe „Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II“, Seite 15) noch nicht erreicht hat.
Hilfe in unterschiedlichen Lebenslagen
Neben den existenzsichernden Leistungen können nach dem Sozialgesetzbuch XII noch Leistungen für Hilfen in unterschiedlichen Lebenslagen gewährt werden. Diese können sein:
- Hilfen zur Gesundheit
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Blindenhilfe u. a.)
- Leistungen erhalten nur Personen, deren Einkommen und Vermögen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Die Einkommensgrenze wird individuell ermittelt und setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag, angemessenen Kosten der Unterkunft, den Familienzuschlägen und ggf. zusätzlichen „unabweisbaren“ besonderen Belastungen.
Landesblindengeld
Für hochgradig sehschwache Personen, die sich zwar in einer ihnen vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, die ihr restliches Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend nutzen können, wird Landesblindengeld gewährt. Landesblindengeld wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gezahlt. Für sozialhilfebedürftige Personen können aufstockende Blindenhilfeleistungen gewährt werden.
Die je nach Hilfeart zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erfragen Sie bitte bei der:
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Stadt Neumünster – Fachdienst Soziale Hilfen – Information
Großflecken 59 , 24534 Neumünster -
- 04321 942-0
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
nach vorheriger Terminabsprache
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die die Leistungsberechtigung nach Altersgrenze (siehe Grundsicherung für Arbeitsuchende, Seite 15) erreicht haben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der eheähnlichen Partnerin/des eheähnlichen Partners oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners bestreiten können.
Weiterhin haben Personen Anspruch auf diese Leistung,
- die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind
- den Eingangsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen durchlaufen
- die im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich beschäftigt sind
- Personen, für die ein Budget für Ausbildung in einem Ausbildungsverhältnis gezahlt wird.
Beim Vermögen gelten Freibeträge als Selbstbehalt für Alleinstehende bis zu einem Betrag von 5.000 € und für Verheiratete bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von 10.000 €. Die Höhe der Grundsicherungsleistung wird individuell errechnet.
Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
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Stadt Neumünster – Grundsicherung
Großflecken 59 , 24534 Neumünster -
- 04321 942-0
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
nach vorheriger Terminabsprache
Gebührenbefreiungen/Ermäßigungen
Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunk- und Fernsehgebühren. Eine Befreiung erhalten beispielsweise
- Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger
- Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II
- Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege oder Blindenhilfe
- taubblinde Menschen
Menschen mit Behinderungen, denen im Schwerbehindertenausweis das RF-Merkzeichen zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel. Das sind 5,99 E im Monat. Dasselbe gilt für blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60, allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
Anträge für die Befreiung und Ermäßigung sind zu stellen beim:
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ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln -
- 01806 99955510
- Website besuchen
(20 Ct. pro Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Ct. pro Anruf aus dem dt. Mobilfunknetz)
Schwerbehindertenausweis
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Nachweis des Grades der Behinderung obliegen den Landesämtern für soziale Dienste. Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises ist ein Behinderungsgrad von wenigstens 50 Prozent.
Anträge erhalten Sie bei der:
-
Stadt Neumünster – Fachdienst Soziale Hilfen
Großflecken 59 , 24534 Neumünster -
- 04321 942-2250
- 04321 942-2593
Weitere Durchwahl: -2738
Sprechzeiten:
Mo., Mi., Do., Fr. 8.00-12.00 Uhr
Di. zusätzlich 8.00-14.00 Uhr
Do. zusätzlich 14.30-17.30 Uhr
Auskünfte über die Vergünstigungen, die mit der Ausstellung des Ausweises verbunden sind, erhalten Sie beim:
-
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Außenstelle Neumünster
Steinmetzstraße 1-11 , 24534 Neumünster -
- 04321 913-5
- Website besuchen
- E-Mail senden
Beratung und Ausfüllhilfe zum Antrag auf Schwerbehinderung:
Sprechzeiten:
Mo., Di., Do., Fr. 9.00-12.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Allgemeiner Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen, die auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind oder mit vergleichbarer Mobilitätseinschränkung (Merkzeichen aG oder Merkzeichen G in Verbindung mit H und B auf dem Schwerbehindertenausweis) können einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Fahrdienst für Menschen mit Behinderung stellen. Die Kostenübernahme ist einkommens- und vermögensabhängig.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der:
-
Stadt Neumünster – Fachdienst Soziale Hilfen
Großflecken 59 , 24534 Neumünster -
- 04321 942-2250
- 04321 942-2593
Weitere Durchwahl: -2738
Sprechzeiten:
Mo., Mi., Do., Fr. 8.00-12.00 Uhr
Di. zusätzlich 8.00-14.00 Uhr
Do. zusätzlich 14.30-17.30 Uhr
Grenzen von Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung
Zuzahlungen bis maximal zwei Prozent bzw. bei chronisch kranken Menschen bis maximal einem Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens müssen von allen Versicherten selbst getragen werden. Sonderregelungen gelten für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger.
Weitere Einzelheiten dazu erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Krankenkasse (siehe Seite 14).
Neumünster-Pass
Den Neumünster-Pass erhalten u. a. alle Neumünsteraner Bürgerinnen und Bürger, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Wohngeld erhalten. Gegen Vorlage des Passes erhalten sie Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr der SWN und Ermäßigungen für die Ausleihe bei der Stadtbücherei, bei Kursen der Volkshochschule, bei einzelnen Veranstaltungen des Kulturbüros und beim Theaterabonnement. Außerdem haben sie freien Eintritt im Museum Tuch + Technik und erhalten eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags bei einigen Sportvereinen.
Der Antrag ist zu stellen bei der:
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Stadt Neumünster – Fachdienst Soziale Hilfen
Großflecken 59 , 24534 Neumünster -
- 04321 942-2250
- 04321 942-2593
Weitere Durchwahl: -2738
Sprechzeiten:
Mo., Mi., Do., Fr. 8.00-12.00 Uhr
Di. zusätzlich 8.00-14.00 Uhr
Do. zusätzlich 14.30-17.30 Uhr
BahnCard
Mit der BahnCard können Sie einfacher und günstiger reisen. Je öfter Sie reisen, desto mehr sparen Sie. Es gibt verschiedene BahnCards mit unterschiedlichen Prozentsätzen. Das Prinzip der BahnCard ist ganz einfach: Wenn Sie eine Fahrkarte mit Ihrer BahnCard kaufen, sparen Sie den entsprechenden Prozentsatz des Flexpreises der Bahnfahrt. Lassen Sie sich beim BahnCard-Service beraten, welche Card zu Ihnen passt. Jetzt auch neu der Mobilitätsservice der Deutschen Bahn - siehe dazu Seite 41.
Sie erreichen den BahnCard-Service
unter der Nummer Tel. 01806 340035
(20 Ct. pro Anruf aus dem Festnetz,
Tarif bei Mobilfunk max. 60 Ct. pro Anruf)
Mo.-Fr. 7.00-21.00 Uhr, Sa. 9.00-18.00 Uhr
bahncard-service@bahn.de
www.bahn.de
Sozialrechtliche Beratungen
Das Sozialgesetzbuch bietet die Rahmenbedingungen für die sozialen Rechte der einzelnen Mitbürgerinnen und Mitbürger. Jede oder jeder hat Anspruch auf Beratung über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.
Folgende Stellen geben Ihnen weiterführende
Auskünfte, Hilfe bei Antragstellungen usw.:
Arbeiterwohlfahrt – Stadtverband Neumünster e. V. (Sozialbüro)
- 04321 206918-0
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
Mo. bis Fr. 9.00-12.00 Uhr
Deutsches Rotes Kreuz – Kreisverband Neumünster e. V.
- 04321 4191-0
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
Mo., Di., Do., Fr. 8.00-12.00 Uhr
Mo. und Mi. 14.00-16.00 Uhr und nach Vereinbarung
Sozialverband Deutschland e. V. – Kreisverband Neumünster
- 04321 43164
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
Di. und Fr. 9.00-12.00 Uhr
Do. 15.30-18.00 Uhr
Zentrale Beratungsstelle für Menschen in Wohnungsnot Diakonisches Werk Altholstein
- 04321 419510
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten für Männer und Familien:
Mo. und Fr. 9.00-12.00 Uhr
Do. 14.00-16.30 Uhr
Beratung für Frauen:
Mo. und Fr. 9.00-12.00 Uhr
Für Prozesskostenhilfe können Sie persönlich oder über einen selbstgewählten Anwalt einen Antrag stellen:
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Amtsgericht Neumünster – Rechtsantragsstelle
Boostedter Straße 26 , 24534 Neumünster -
- 04321 940-0
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
Mo. bis Fr. 8.30-12.00 Uhr und nach Vereinbarung
Mietrecht
Beratung und Vertretung von Mieterinnen und Mietern in allen Bereichen des Miet- und Wohnrechts leistet der:
-
Mieterverein Mittelholstein
Propstenstraße 10 , 24534 Neumünster -
- 04321 45636
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
Mo. und Do. 9.00-12.30 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Schuldnerberatung
Personen, die sich finanziell verschuldet haben und die selbst keine Lösung für ihre Situation finden, können Beratung und Hilfe bei der Schuldenregulierung in Anspruch nehmen.
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Schuldner- und Insolvenzberatung Diakonisches Werk Altholstein
Gartenstraße 28 , 24534 Neumünster -
- 04321 25052700
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
Mo. bis Fr. 8.30-12.00 Uhr
Di. und Do. zusätzlich 14.00-17.00 Uhr
Betreuungsrecht
Beratung zu (Vorsorge-)Vollmachten, Betreuungsverfügungen und rechtlicher Betreuung; Unterstützung von Bevollmächtigten sowie Betreuerinnen und Betreuern; Beratung von Familienangehörigen.
Stadt Neumünster – Betreuungsbehörde
- 04321 942-2591
- 04321 942-2439
- Website besuchen
- E-Mail senden
Weitere Durchwahlen: -2587/-2118/-2437
Sprechzeiten:
Di. und Do. 8.30-12.00 Uhr
Do. zusätzlich 14.30-17.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Betreuungsverein Neumünster e. V.
- 04321 8537801
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
Mo. bis Do. 9.00-13.00 Uhr
Fr. 9.00-12.00 Uhr
Do. zusätzlich 15.00-17.00 Uhr
Erbrecht/Nachlassfragen
Zuständig für Fragen und Entscheidungen zu diesen Punkten sind:
Amtsgericht Neumünster – Rechtsantragsstelle
- 04321 940-0
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
Mo. bis Fr. 8.30-12.00 Uhr und nach Vereinbarung
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
- 04621 93910
- Website besuchen
- E-Mail senden
Die Rechtsanwaltskammer benennt Anwältinnen und Anwälte mit entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkten.
Bürgerberatung des Landes Schleswig-Holstein
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Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein
Karolinenweg 1 , 24105 Kiel -
- 0431 988-1240
- Website besuchen
- E-Mail senden
Sprechzeiten:
Mo. bis Fr. 9.00-15.00 Uhr, zusätzlich Mi. 15.00-18.30 Uhr
Beratungstermine nach Vereinbarung
Die Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, Hilfesuchende in sozialen Angelegenheiten zu informieren und zu beraten sowie ihre Anliegen gegenüber Behörden zu vertreten.
Die Anliegen können u. a. in den Bereichen Grundsicherung für Arbeitsuchende und im Alter, gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, Sozialhilfe, Pflegeversicherung und im Behindertenrecht liegen.
Die Bürgerbeauftragte ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Hilfe für die Ratsuchenden ist kostenfrei.