Finanzielle Hilfen und Rechtsberatung

Grundsätzlich sind für alle verbindlichen Rechtsfragen und Gesetze die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Gerichte zuständig. In sozialen Fragen können Sie sich an die Behörden wenden, die Ihnen fachliche Auskünfte erteilen. Im Folgenden sind auch einige andere Einrichtungen genannt, die Ihnen im sozialen Bereich zusätzlich Rat und Auskunft geben können

Wohngeld/Sozialhilfe/Blindengeld

Wohngeld

Die finanzielle Belastung für Wohnraum übersteigt häufig die Geldmittel der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger. In solchen Fällen gewährt der Staat einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Entweder gibt es einen Miet- oder einen Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen. Auch wer in einer Seniorenwohn­anlage oder in einer Seniorenpflegeeinrichtung lebt, könnte einen Anspruch auf einen Mietzuschuss haben. Wohngeld muss beantragt werden.

Die Zahlung von Wohngeld ist abhängig von

  • der Zahl der im Haushalt lebenden Personen,
  • der Höhe des Einkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung.

 

Antragstellung: Neues Rathaus, 1. OG, Nordflügel

Für eine Vorsprache vereinbaren Sie bitte im Vorwege telefonisch einen Termin.

Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen

  • zur Beendigung oder Verringerung der Hilfsbedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und

  • zur Sicherung des Lebensunterhalts für die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld).

Grundsicherung für Arbeitsuchende ist grundsätzlich von allen erwerbsfähigen Personen zu beantragen, die leistungsberechtigt sind und die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und in der Lage sind, drei Stunden oder länger am Tag zu arbeiten. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

 

1947                 65 Jahren und 1 Monat

1948                 65 Jahren und 2 Monaten

1949                 65 Jahren und 3 Monaten

1950                 65 Jahren und 4 Monaten

1951                 65 Jahren und 5 Monaten

1952                 65 Jahren und 6 Monaten

1953                 65 Jahren und 7 Monaten

1954                 65 Jahren und 8 Monaten

1955                 65 Jahren und 9 Monaten

1956                 65 Jahren und 10 Monaten

1957                 65 Jahren und 11 Monaten

1958                 66 Jahren

1959                 66 Jahren und 2 Monaten

1960                 66 Jahren und 4 Monaten

1961                 66 Jahren und 6 Monaten

1962                 66 Jahren und 8 Monaten

1963                 66 Jahren und 10 Monaten

Ab 1964            67 Jahren


Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, drei Stunden pro Tag zu arbeiten, haben Sie keine erwerbsfähige Partnerin oder keinen erwerbsfähigen Partner und ist Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert, können Sie ggf. Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetz­–buch XII erhalten. Voll und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen können einen Antrag auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung stellen (siehe nachfolgende Kapitel).

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anträge erhalten Sie im:

Kostenlose Servicenummer

Sprechzeiten:

Mo. bis Fr. 8.00-13.00 Uhr

Do. 14.00-16.00 Uhr (nur für Berufstätige und Teilnehmende an Maßnahmen)

Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII

Sozialhilfeleistungen erhält, wer sich nicht selbst helfen kann, vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens, oder wer die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägerinnen und Trägern anderer Sozial­leistungen, erhält. Zu den Existenzsicherungsleistungen der Sozialhilfe gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Leistungen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. Der Bedarf wird individuell berechnet und setzt sich zusammen aus: Regelsatz + Unterkunft + Heizung + ggf. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung + ggf. Mehrbedarfe.

Der Regelsatz soll den notwendigen Lebensunterhalt absichern und wird in seiner Höhe regelmäßig den aktuellen Lebenshaltungskosten angepasst. Er umfasst die erforderlichen Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.

 

Anspruch auf Mehrbedarf als Bestandteil der Bedarfsberechnung haben u. a.:

Personen, die die Altersgrenze erreicht haben (siehe Altersgrenze im Absatz „Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II“, s. oben)

  • wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G und/oder aG vorliegt
  • Personen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.

Dem errechneten Bedarf wird das eigene Einkommen gegenübergestellt. Der Fehlbetrag wird dann als Leistung ausgezahlt. Bevor eine Zahlung von Existenzsicherungsleistungen erfolgt, muss das eigene Vermögen eingesetzt werden. Es gibt jedoch Vermögensfreigrenzen.

Werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährt, sind Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen überschreitet die Jahreseinkommensgrenze von mehr als 100.000 Euro.

Zudem können getrennt lebende oder geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten unterhaltspflichtig sein, sodass eine Unterhaltsüberprüfung erfolgt. Lassen Sie sich beim Fachdienst Soziale Hilfen der Stadt Neumünster über Ihre speziellen Probleme und rechtlichen Ansprüche beraten. Dort erhalten Sie auch das entsprechende Antragsformular.

Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)

Zugang zur Hilfe zum Lebensunterhalt hat in der Regel, wer nicht erwerbsfähig ist (siehe Grundsicherung für Arbeitsuchende, Seite 15), dessen Erwerbsfähigkeit aber noch nicht auf Dauer voll gemindert ist (z. B. bei Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit) und die Leistungsberechtigung nach Altersgrenze (siehe „Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II“, Seite 15) noch nicht erreicht hat.

Hilfe in unterschiedlichen Lebenslagen

Neben den existenzsichernden Leistungen können nach dem Sozialgesetzbuch XII noch Leistungen für Hilfen in unterschiedlichen Lebenslagen gewährt werden. Diese können sein:

  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Blindenhilfe u. a.)
  • Leistungen erhalten nur Personen, deren Einkommen und Vermögen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Die Einkommensgrenze wird individuell ermittelt und setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag, angemessenen Kosten der Unterkunft, den Familien­zuschlägen und ggf. zusätzlichen „unabweisbaren“ besonderen Belastungen.

Landesblindengeld

Für hochgradig sehschwache Personen, die sich zwar in einer ihnen vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, die ihr restliches Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend nutzen können, wird Landesblindengeld gewährt. Landesblindengeld wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gezahlt. Für sozialhilfebedürftige Personen können auf­stockende Blindenhilfeleistungen gewährt werden.

Die je nach Hilfeart zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erfragen Sie bitte bei der:

Sprechzeiten:

nach vorheriger Terminabsprache

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die die Leistungsberechtigung nach Altersgrenze (siehe Grundsicherung für Arbeit­suchende, Seite 15) erreicht haben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der eheähnlichen Partnerin/des eheähnlichen Partners oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners bestreiten können.

Weiterhin haben Personen Anspruch auf diese Leistung,

  • die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind
  • den Eingangsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen durchlaufen
  • die im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich beschäftigt sind
  • Personen, für die ein Budget für Ausbildung in einem Ausbildungsverhältnis gezahlt wird.

Beim Vermögen gelten Freibeträge als Selbstbehalt für Alleinstehende bis zu einem Betrag von 5.000 € und für Verheiratete bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von 10.000 €. Die Höhe der Grund­sicherungsleistung wird individuell errechnet.

Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Sprechzeiten:

nach vorheriger Terminabsprache

Gebührenbefreiungen/Ermäßigungen

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunk- und Fernsehgebühren. Eine Befreiung erhalten beispielsweise

  • Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger
  • Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II
  • Empfängerinnen und Empfänger von Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege oder Blindenhilfe
  • taubblinde Menschen

Menschen mit Behinderungen, denen im Schwerbehindertenausweis das RF-Merkzeichen zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel. Das sind 5,99 E im Monat. Dasselbe gilt für blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60, allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.

Anträge für die Befreiung und Ermäßigung sind zu stellen beim:

(20 Ct. pro Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Ct. pro Anruf aus dem dt. Mobilfunknetz)

Schwerbehindertenausweis

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Nachweis des Grades der Behinderung obliegen den Landesämtern für soziale Dienste. Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises ist ein Behinderungsgrad von wenigstens 50 Prozent.

 

Anträge erhalten Sie bei der:

  • 04321 942-2250
  • 04321 942-2593

Weitere Durchwahl: -2738

Sprechzeiten:

Mo., Mi., Do., Fr. 8.00-12.00 Uhr

Di. zusätzlich 8.00-14.00 Uhr

Do. zusätzlich 14.30-17.30 Uhr

Auskünfte über die Vergünstigungen, die mit der Ausstellung des Ausweises verbunden sind, erhalten Sie beim:

Beratung und Ausfüllhilfe zum Antrag auf Schwerbehinderung:

Sprechzeiten:

Mo., Di., Do., Fr. 9.00-12.00 Uhr

und nach Vereinbarung

Allgemeiner Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen, die auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind oder mit vergleichbarer Mobilitätseinschränkung (Merkzeichen aG oder Merkzeichen G in Verbindung mit H und B auf dem Schwerbehindertenausweis) können einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Fahrdienst für Menschen mit Behinderung stellen. Die Kostenübernahme ist einkommens- und vermögensabhängig.

 

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der:

 

  • 04321 942-2250
  • 04321 942-2593

Weitere Durchwahl: -2738

Sprechzeiten:

Mo., Mi., Do., Fr. 8.00-12.00 Uhr

Di. zusätzlich 8.00-14.00 Uhr

Do. zusätzlich 14.30-17.30 Uhr

Grenzen von Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung

Zuzahlungen bis maximal zwei Prozent bzw. bei chronisch kranken Menschen bis maximal einem Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens müssen von allen Versicherten selbst getragen werden. Sonderregelungen gelten für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger.

Weitere Einzelheiten dazu erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Krankenkasse (siehe Seite 14).

Neumünster-Pass

Den Neumünster-Pass erhalten u. a. alle Neumünsteraner Bürgerinnen und Bürger, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Wohngeld erhalten. Gegen Vorlage des Passes erhalten sie Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr der SWN und Ermäßigungen für die Ausleihe bei der Stadtbücherei, bei Kursen der Volkshochschule, bei einzelnen Veranstaltungen des Kulturbüros und beim Theaterabonnement. Außerdem haben sie freien Eintritt im Museum Tuch + Technik und erhalten eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags bei einigen Sportvereinen.

 

Der Antrag ist zu stellen bei der:

  • 04321 942-2250
  • 04321 942-2593

Weitere Durchwahl: -2738

Sprechzeiten:

Mo., Mi., Do., Fr. 8.00-12.00 Uhr

Di. zusätzlich 8.00-14.00 Uhr

Do. zusätzlich 14.30-17.30 Uhr

BahnCard

Mit der BahnCard können Sie einfacher und günstiger reisen. Je öfter Sie reisen, desto mehr sparen Sie. Es gibt verschiedene BahnCards mit unterschiedlichen Prozentsätzen. Das Prinzip der BahnCard ist ganz einfach: Wenn Sie eine Fahrkarte mit Ihrer BahnCard kaufen, sparen Sie den entsprechenden Prozentsatz des Flexpreises der Bahnfahrt. Lassen Sie sich beim BahnCard-Service beraten, welche Card zu Ihnen passt. Jetzt auch neu der Mobilitätsservice der Deutschen Bahn - siehe dazu Seite 41.

Sie erreichen den BahnCard-Service

unter der Nummer               Tel. 01806 340035

     (20 Ct. pro Anruf aus dem Festnetz,

     Tarif bei Mobilfunk max. 60 Ct. pro Anruf)

Mo.-Fr. 7.00-21.00 Uhr, Sa. 9.00-18.00 Uhr

bahncard-service@bahn.de

www.bahn.de

Sozialrechtliche Beratungen

Das Sozialgesetzbuch bietet die Rahmenbedingungen für die sozialen Rechte der einzelnen Mitbürgerinnen und Mitbürger. Jede oder jeder hat Anspruch auf Beratung über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.

 

Folgende Stellen geben Ihnen weiterführende

Auskünfte, Hilfe bei Antragstellungen usw.:

Sprechzeiten:

Mo. bis Fr. 9.00-12.00 Uhr

Sprechzeiten:

Mo., Di., Do., Fr. 8.00-12.00 Uhr

Mo. und Mi. 14.00-16.00 Uhr und nach Vereinbarung

Sprechzeiten:

Di. und Fr. 9.00-12.00 Uhr

Do. 15.30-18.00 Uhr

Sprechzeiten für Männer und Familien:

Mo. und Fr. 9.00-12.00 Uhr

Do. 14.00-16.30 Uhr

Beratung für Frauen:

Mo. und Fr. 9.00-12.00 Uhr

Für Prozesskostenhilfe können Sie persönlich oder über einen selbstgewählten Anwalt einen Antrag stellen:

Sprechzeiten:

Mo. bis Fr. 8.30-12.00 Uhr und nach Vereinbarung

Mietrecht

Beratung und Vertretung von Mieterinnen und Mietern in allen Bereichen des Miet- und Wohnrechts leistet der:

Sprechzeiten:

Mo. und Do. 9.00-12.30 Uhr und 14.00-18.00 Uhr

Schuldnerberatung

Personen, die sich finanziell verschuldet haben und die selbst keine Lösung für ihre Situation finden, können Beratung und Hilfe bei der Schuldenregulierung in Anspruch nehmen.

Sprechzeiten:

Mo. bis Fr. 8.30-12.00 Uhr

Di. und Do. zusätzlich 14.00-17.00 Uhr

Betreuungsrecht

Beratung zu (Vorsorge-)Vollmachten, Betreuungsverfügungen und rechtlicher Betreuung; Unterstützung von Bevollmächtigten sowie Betreuerinnen und Betreuern; Beratung von Familienangehörigen.

Weitere Durchwahlen: -2587/-2118/-2437

Sprechzeiten:

Di. und Do. 8.30-12.00 Uhr

Do. zusätzlich 14.30-17.30 Uhr

und nach Vereinbarung

Sprechzeiten:

Mo. bis Do. 9.00-13.00 Uhr

Fr. 9.00-12.00 Uhr

Do. zusätzlich 15.00-17.00 Uhr

Erbrecht/Nachlassfragen

Zuständig für Fragen und Entscheidungen zu diesen Punkten sind:

 

Sprechzeiten:

Mo. bis Fr. 8.30-12.00 Uhr und nach Vereinbarung

Die Rechtsanwaltskammer benennt Anwältinnen und Anwälte mit entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkten.

Bürgerberatung des Landes Schleswig-Holstein

Sprechzeiten:

Mo. bis Fr. 9.00-15.00 Uhr, zusätzlich Mi. 15.00-18.30 Uhr

Beratungstermine nach Vereinbarung

Die Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, Hilfe­suchende in sozialen Angelegenheiten zu informieren und zu beraten sowie ihre Anliegen gegenüber Behörden zu vertreten.

Die Anliegen können u. a. in den Bereichen Grundsicherung für Arbeitsuchende und im Alter, gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfall­versicherung, Sozialhilfe, Pflegeversicherung und im Behindertenrecht liegen.

Die Bürgerbeauftragte ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Hilfe für die Ratsuchenden ist kostenfrei.